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zyklop inkasso gmbh aus Krefeld 021515299464 / +4921515299464

Anruftypen: Inkassounternehmen
Anrufername: zyklop inkasso gmbh mehr...
Bewertungen: 6
Suchanfragen: 2669
Einschätzung: unseriös, Anruf störend, Kommentare beachten!
Neuster Kommentar (30.06.16 16:46)

netloy schrieb: Keine Gesprächsannahme oder post umgehend zurück abweisen. Inkassokosten sind Kosten des Auftraggebe... alle Bewertungen

Details zur Telefonnummer

Stadt: Krefeld - Deutschland
Telefonnummer: 02151-5299464
International:
Rufnummer +4921515299464 aus Krefeld 3 mal als Inkassounternehmen eingestuft.

Weitere Informationen: Herausfinden
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Verteilung der Anruftypen und Anrufernamen in den Bewertungen

Anruftypen:
Inkassounternehmen
3 Meldungen
Unbekannt
1 Meldungen
Anrufername:
unbekannt
2 Meldungen
zyklop inkasso gmbh
1 Meldungen
Zyklop Inkasso
1 Meldungen
Rufnummer +4921515299464 aus Krefeld 3 mal als Inkassounternehmen eingestuft: a few seconds ago 02151/5299-464  Zyklop... 2669 Aufrufe bei tellows, der größten Community für Telefonnummern

Vorwahl Krefeld, Stadt

tellows Score der Stadt: 4.9
Vorwahl: 02151
Postleitzahl: 47803
Einwohner: 236333
Männliche Bevölkerung: 114686
Weibliche Bevölkerung: 121647
Landfläche: 137 km²

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Wer ruft an mit 021515299464?


  1. 4

    ge-nervt meldete die Nummer ‎+4921515299464 als zyklop inkasso gmbh

    05.06.12 17:12

    a few seconds ago
    02151/5299-464

    Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
    Kreuzweg 64
    D-47809 Krefeld

    Telefon: 0 21 51 / 52 99 - 0
    Telefax: 0 21 51 / 52 99 - 98

    multiple calls w/o message on mailbox
    regelmäßige Anrufe ohne Nachricht auf AB
    Caller: zyklop inkasso gmbh

    netloy antwortete 30.06.16 16:52
    Haager Lankriesordnung sagt Verboten
    wegnahme von privateigentum Art 46. HLKO

    Gericht sagen nein Kosten sind Risiko vom Auftraggaber.


    AG Rendsburg 11 C 801/99
    Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgesprochen. Zitierung
    Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich
    AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
    Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu §
    286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt
    AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
    Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht abgewiesen.
    Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte
    Kosten entstehen.
    AG Remscheid 8 C 373/00
    Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgesprochen, obwohl
    der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmen die Hauptforderung in voller Höhe an das
    Inkassounternehmen gezahlt hat.
    AG Vechta 11 C 603/04
    Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei voll kaufmännisch
    organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung
    haben als sie selbst.
    AG Altenkirchen 71 C 419/05
    Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmen regelmäßig der
    Schadenminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen esatztzfähigen
    Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.
    AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
    Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes
    gegen die Schadenminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei
    der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht
    mit der eines Inkassobüros vergleichbar
    LG Ulm 6 O 219/00
    Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und
    Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein
    Inkassobüro zahlen werde.
    AG Eisleben 21 C 148/99
    Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht abgewiesen.
    Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische
    Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne
    weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.
    AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
    Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß
    gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar
    AG Stade 64 C 107/98
    Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den
    Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des
    Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.
    AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
    Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB
    AG Bremen 25 C 141/02
    ...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien
    sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig
    seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines
    Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...
    AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
    Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den
    Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.
    AG Charlottenburg 206 C 184/02
    Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten
    können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf
    Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen
    sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden
    worden wären.
    AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
    Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen.
    Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit
    des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.
    AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
    Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
    Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit
    dem Einzug
    seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz
    der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
    Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in
    Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
    die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen
    Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
    Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger
    genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
    wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
    Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit
    Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
    AG Krefeld
    6 C 407/06 vom 29.08.2006
    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
    Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen
    Betrag von 3 € angemessen.
    Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
    Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
    Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits
    zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
    worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem
    Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
    reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der
    Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
    eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann
    dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung
    angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen
    nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des
    Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
    Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht
    zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
    Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen
    beauftragt, um seine Forderungen schnell
    durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
    AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
    Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei
    Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
    Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von
    Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
    BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
    Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte
    Inkassokosten zu entscheiden.
    Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand
    des Kaufmanns darstellten.
    Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
    Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht
    umgehen.
    AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
    AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
    Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
    erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
    Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
    durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
    AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
    "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
    Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache
    aus der Sicht zum
    Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
    Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein
    wirtschaftlich denkender Mensch
    bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten
    durfte.
    Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste
    kaufmännische Tätigkeiten,
    die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten
    auf eine andere Rechtsperson
    zu verlagern
    AG Osnabrück
    Az.: 44 C 307/00
    Verkündet am: 11.01.2001
    Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
    Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen
    nicht zahlt.
    Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
    Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
    Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
    (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94,

  2. 0

    Ermittler netloy meldete Zyklop Inkasso mit der Nummer ‎021515299464 als Inkassounternehmen

    30.06.16 16:46

    Keine Gesprächsannahme oder post umgehend zurück abweisen. Inkassokosten sind Kosten des Auftraggeber. ich selbst habe Zulassung als Auskunftei!!

    Verweis bei Gericht auf Haager Landkriegsordnung Art 45!! HLKO

    AG Rendsburg 11 C 801/99
    Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgesprochen. Zitierung
    Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich
    AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
    Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu §
    286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt
    AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
    Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht abgewiesen.
    Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte
    Kosten entstehen.
    AG Remscheid 8 C 373/00
    Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgesprochen, obwohl
    der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmen die Hauptforderung in voller Höhe an das
    Inkassounternehmen gezahlt hat.
    AG Vechta 11 C 603/04
    Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei voll kaufmännisch
    organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung
    haben als sie selbst.
    AG Altenkirchen 71 C 419/05
    Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmen regelmäßig der
    Schadenminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen esatztzfähigen
    Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.

    netloy antwortete 30.06.16 16:48
    Sorry Tippfehler. Art "46 HLKO Haager Landkriegsordnung". Das land ist imme rnoch besetzt und ale benötigen eine zulassung der militärregierung wenn Sie juristisch tätig sein wollen.

  3. 0

    iPhone meldete die Nummer ‎021515299464 als Inkassounternehmen

    02.09.15 09:33

    Sehr sehr nervig


  4. 0

    Wer klingelt da dauernd? meldete die Nummer ‎+4921515299464 als Inkassounternehmen

    19.11.13 22:28

    021515299464
    multiple calls without message on mailbox
    regelmäßige Anrufe ohne Nachricht auf AB

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‎(02151)5299464
‎02151-5299464
‎004921515299464
‎(00492151)5299464
‎00492151/5299464
‎00492151-5299464
‎+4921515299464
‎+49 2151 5299464
‎+492151/5299464
‎+492151-5299464
‎+49-2151-5299464
‎+49 (0)2151 5299464