zyklop inkasso gmbh aus Krefeld 021515299464 / +4921515299464
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Details zur Telefonnummer
Stadt: Krefeld - DeutschlandTelefonnummer: 02151-5299464
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Verteilung der Anruftypen und Anrufernamen in den Bewertungen
Anruftypen:
Inkassounternehmen 3 Meldungen |
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Unbekannt 1 Meldungen |
Anrufername:
unbekannt 2 Meldungen |
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zyklop inkasso gmbh 1 Meldungen |
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Zyklop Inkasso 1 Meldungen |
Vorwahl Krefeld, Stadt
tellows Score der Stadt: 4.9Vorwahl: 02151
Postleitzahl: 47803
Einwohner: 236333
Männliche Bevölkerung: 114686
Weibliche Bevölkerung: 121647
Landfläche: 137 km²
Ungefähre Position des Anrufers
Wer ruft an mit 021515299464?
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Ermittler netloy meldete Zyklop Inkasso mit der Nummer 021515299464 als Inkassounternehmen
Keine Gesprächsannahme oder post umgehend zurück abweisen. Inkassokosten sind Kosten des Auftraggeber. ich selbst habe Zulassung als Auskunftei!!
Verweis bei Gericht auf Haager Landkriegsordnung Art 45!! HLKO
AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgesprochen. Zitierung
Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich
AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu §
286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt
AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht abgewiesen.
Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte
Kosten entstehen.
AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgesprochen, obwohl
der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmen die Hauptforderung in voller Höhe an das
Inkassounternehmen gezahlt hat.
AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei voll kaufmännisch
organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung
haben als sie selbst.
AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmen regelmäßig der
Schadenminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen esatztzfähigen
Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.netloy antwortete 30.06.16 16:48Sorry Tippfehler. Art "46 HLKO Haager Landkriegsordnung". Das land ist imme rnoch besetzt und ale benötigen eine zulassung der militärregierung wenn Sie juristisch tätig sein wollen.
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ge-nervt meldete die Nummer +4921515299464 als zyklop inkasso gmbh
a few seconds ago
02151/5299-464
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Kreuzweg 64
D-47809 Krefeld
Telefon: 0 21 51 / 52 99 - 0
Telefax: 0 21 51 / 52 99 - 98
multiple calls w/o message on mailbox
regelmäßige Anrufe ohne Nachricht auf AB
Caller: zyklop inkasso gmbh
wegnahme von privateigentum Art 46. HLKO
Gericht sagen nein Kosten sind Risiko vom Auftraggaber.
AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgesprochen. Zitierung
Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich
AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu §
286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt
AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht abgewiesen.
Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte
Kosten entstehen.
AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgesprochen, obwohl
der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmen die Hauptforderung in voller Höhe an das
Inkassounternehmen gezahlt hat.
AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei voll kaufmännisch
organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung
haben als sie selbst.
AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmen regelmäßig der
Schadenminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen esatztzfähigen
Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.
AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes
gegen die Schadenminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei
der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht
mit der eines Inkassobüros vergleichbar
LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und
Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein
Inkassobüro zahlen werde.
AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische
Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne
weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.
AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß
gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar
AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den
Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des
Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.
AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB
AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien
sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig
seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines
Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...
AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den
Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.
AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten
können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf
Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen
sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden
worden wären.
AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen.
Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit
des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit
dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz
der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in
Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen
Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger
genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit
Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen
Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits
zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem
Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der
Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann
dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung
angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen
nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des
Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht
zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen
beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei
Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von
Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte
Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand
des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht
umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache
aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein
wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten
durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste
kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten
auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen
nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94,