Frau Hübner, Bankshop aus Dresden 035141884801 / +4935141884801
Anrufername: Frau Hübner, Bankshop mehr...
Bewertungen: 37 (entfernt: 1)
Suchanfragen: 9144
Einschätzung: unseriös, Anruf störend, Kommentare beachten!
Daniel Müller schrieb: Agressive Werbung. Sie will unbedingt was verkaufen -schuldigung- "optimieren". Girokonto, Mastercar... alle Bewertungen
Details zur Telefonnummer
Stadt: Dresden - DeutschlandTelefonnummer: 0351-41884801
International:
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Aufrufe letzter Monat: 5Entwicklung Zugriffe:
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tellows Score für +4935141884801
Verteilung der Anruftypen und Anrufernamen in den Bewertungen
Anruftypen:
Aggressive Werbung 12 Meldungen |
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Unbekannt 8 Meldungen |
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Vermarkter Hotline 5 Meldungen |
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Seriöse Nummer 3 Meldungen |
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Telefonterror 2 Meldungen |
Anrufername:
Frau Hübner, Bankshop 14 Meldungen |
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unbekannt 9 Meldungen |
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Bankshiop AG 3 Meldungen |
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Herr Sörbe 1 Meldungen |
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Dederichs 1 Meldungen |
Vorwahl Dresden, Stadt
tellows Score der Stadt: 5.7Vorwahl: 0351
Postleitzahl: 01067
Einwohner: 512234
Männliche Bevölkerung: 250131
Weibliche Bevölkerung: 262103
Landfläche: 328 km²
Ungefähre Position des Anrufers
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Wer ruft an mit 035141884801?
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Alice meldete Frau Hübner, Bankshop mit der Nummer +4935141884801 als Aggressive Werbung
Wollte mit den GF sprechen, ich fragte um was es geht... na einiger Zeit bemerkte Sie das ich die Frau vom GF bin. "Dann kann ich ja auch mit Ihnen sprechen, denn es geht um finazen": Dann fing sie an vom Tagesgeldkonto zu sprechen...da war ich dann sauer und sagte Ihr das Sie einen Werbeanruf kurz vor Weihnachten tätigt . Ich konnte kaum zu ende sprechen. Dann sgate Sie mir das sie schon für Januar anfragt ... Dann legte Sie auf...
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Daniel Müller meldete Frau Hübner, Bankshop mit der Nummer +4935141884801 als Aggressive Werbung
Agressive Werbung. Sie will unbedingt was verkaufen -schuldigung- "optimieren". Girokonto, Mastercard, Sparkonto oder Tagesgeldkonto.
Auf meine Nachfrage ist es ein Basar für Banken sei, sie wurde beleidigend und hat einfach aufgelegt.
Unseriöser ColdCall, der ist sowieso nicht erlaubt. -
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Mischa meldete die Nummer 035141884801 als Frau Hübner, Bankshop
Wollte unbedingt den Chef sprechen, nicht bereit ein Stichwort zum Grund des Anrufs zu geben - unseriös.
Rene.Clou antwortete 09.06.20 11:31Auf diese Patzigkeit würde ich so reagieren:
"Schützen Sie Ihren Computer mit einer Firewall?"
Egal, ob mit "Ja" oder "Nein" geantwortet wird:
"Verstehen Sie: ICH bin die Firewall für die Geschäftsführung! Melden sie bitte einen Gesprächstermin schriftlich an." -
Genervt meldete Frau Hübner, Bankshop mit der Nummer 035141884801 als Aggressive Werbung
Frau Hübner wollte die GF sprechen. Nach Rückfrage, worum es geht, teilte sie mir mit "Um Finanzen"... Daraufhin sagte ich ihr freundlich, dass daran kein Interesse besteht, woraufhin sie sehr dreist antwortete, dass es ihr egal wäre, was ich denke und dass sie wieder anruft. Ich sagte ihr, dass weitere Anrufe unerwünscht sind. Allerdings legte sie da schon auf.
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Bankshiop AG wurde mit der Nummer +4935141884801 als Vermarkter Hotline gemeldet
Eine Frau "Tülsdorf" von der "Bankshop AG" angeblich aus unserer Stadt meldet sich und will direkt den Geschäftsführer sprechen. Auf Nachfrage worum es geht teilt sie freundlich mit, daß es um ein "Konto mit 2% Guthabenzins" geht.
Sie ruft von einer Nummer aus Dresden an, gibt aber an aus unserer Stadt zu sein. Ungewöhnlich.
Welche Bank wirbt für ein Konto per ColdCall? Unseriös.
-> Nummer gesperrt. -
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Die Rufnummer 035141884801 wurde Dederichs zugeordnet
Wollte Geschäftsführer sprechen, da nicht da, sagte sie, sie würde später anrufen. Ich sagte ihr, dass sie nicht später anrufen braucht, da sie mir auch den Grund nennen könnte. Dann sagte sie, ich wäre ja nicht der GF also nein. Ich sagte ihr, wenn sie mir nicht sagt worum es geht, braucht sie nicht mehr anrufen. GESperrt!
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Tschim meldete Frau Hübner, Bankshop mit der Nummer +4935141884801 als Vermarkter Hotline
Rief an und wollte einen bestimmten Vorgesetzten sprechen. Als ich sagte, er sei nicht da, wollte sie ihm eine E-Mail schicken. Eine Stunde später rief sie nochmal an und fragte nach einem Vorgesetzten. Ich sagte, sie wollte doch eine E-Mail schicken. Dann sagte sie, sie rufe morgen nochmal an.
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fied meldete die Nummer +4935141884801 als Aggressive Werbung
unseriös und unerlaubte Telefonwerbung.
Verunsichert die Anrufer durch falsche Informationen zu garantierten Leistungen aus Lebensversicherungen.
Unbedingt Ihren Vertreter des Vertrauens anrufen und dies mitteilen oder Ihre Vertragsgesellschaft informieren!
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little_buddha meldete die Nummer +4935141884801 als Seriöse Nummer
Anruferin meldet sich mit Name und Firmenbezeichnung welche ich aber nicht behalten habe.
Sie fragt ob ein Tagesgeldkonto mit 3 % Verzinsung interessant für mich wären. Nach meiner Frage wo es denn so etwas gäbe, wollte Sie einen persönlichen Termin bei mir zu Hause vereinbaren. Das habe ich abgelehnt und darauf hingewiesen das ich diese Art von Anrufen nicht möchte. Daraufhin wurde das Gespräch beendet. 2 min Später wahrend ich diese Zeilen schreibe ruft die gleiche Nummer schon wieder an.Andreas M. antwortete 18.10.16 14:14Genau wie oben beschrieben....
Fritzbox - Rufbehandlung - Rufspeere
Und Tschüß -
Frau Hübner, Bankshop wurde mit der Nummer 035141884801 als Telefonterror gemeldet
Eine ältere Dame, Frau Hübner, wollte GF kontaktieren, da nicht im Haus, bat ich um späteren Anruf. Danach folgte ein 4maliges!!! Anrufen von derselben Frau, mit höchst unverschämter Ausdrucksweise sie doch durchzustellen, da sie mir nicht glauben wollte. Sehr aggressive Werbung, Meldung an Verbraucherschutz ist erfolgt.
Aufklärung antwortete 04.02.19 11:19Ist die telefonische Kaltakquise im B2B nach DSGVO verboten?
Im B2B-Bereich ist eine weit verbreitete und gängige Methode, neue Kunden telefonisch per Kaltakquise zu gewinnen. Doch was gibt es hierbei zu beachten und wo liegen die rechtlichen und argumentativen Grenzen?
Gesetzliche Grundlagen für Kaltakquise im B2B-Bereich
Relevant sind in erster Linie die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG). Da bei einer Akquise aber auch personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, spielen auch Normen aus dem Datenschutz eine Rolle. Erst wenn die geforderten Voraussetzungen aus beiden Rechtsgebieten erfüllt sind, ist eine telefonische Kaltakquise erlaubt.
Paragraph 7 UWG erklärt geschäftlichen Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, für unzulässig. Marktteilnehmer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG Mitbewerber, Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Letztere sind im B2B-Bereich die entscheidenden Gruppen, zu denen insb. Unternehmer zählen.
Laut § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber […] einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Auch mutmaßliche Einwilligung erlaubt Kaltakquise
Bei einer Kaltakquise liegt in der Regel keine ausdrückliche Einwilligung vor. Wenn doch, ist dieser Punkt unproblematisch. Interessant ist hingegen, ab wann von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden darf. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt grds. der Anrufer.
Der BGH hat hierzu entschieden (GRUR 2010, 939, Rn. 21):
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden ausgehen konnte, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.
Zudem fordert er in BGH Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 53/99, Rn. 17, dass „aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden“ kann.
Wann dieses sachliche Interesse vorliegt, ist wie so oft, vom Einzelfall abhängig. Zum Beispiel kann es vorliegen, wenn der Unternehmer die Ware oder Dienstleistung für eine Produktion laufend benötigt. Nicht hingegen, wenn die Telefonnummer erkennbar nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Auch kann in die Abwägung mit einfließen, ob diese Art der Akquise branchenüblich ist. Der BGH lässt diesen Rechtsgedanken in der o.g. Entscheidung unter Rn. 39 zu, indem er schreibt:
Denn bei der Beurteilung, ob die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, kommt es entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Werbemethoden in der in Frage stehenden Branche üblich sind; die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet.
Zu beachten ist aber, dass sich das Urteil auf die alte Rechtslage bezieht, nach der in § 1 UWG ein Verstoß gegen die „guten Sitten“ untersagt war. Dieser Begriff wurde durch den der „Unlauterkeit“ersetzt und findet sich nun u.a. in § 3 Abs. 1 UWG. Inhaltlich gibt es zwischen beiden Begriffen Überschneidungen, sodass sich der Rechtsgedanke der Branchenüblichkeit durchaus übertragen ließe.
DSGVO liefert Rechtsgrundlage für die Informationserhebung
Sofern ein Anruf nach vorgenommener UWG-Prüfung als zulässig angesehen wird, stellt sich noch die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Schließlich werden zur Vorbereitung des Gesprächs, während des Gesprächs und danach verschiedene personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Es bedarf insoweit einer Rechtsgrundlage. Art. 6 Abs. 1 S. lit. f) DSGVO, das berechtigte Interesse, erscheint die praxisnahste zu sein. Wenn sich ein Unternehmen hierauf stützen möchte, muss es stets eine Abwägung vornehmen. Die eigenen Interessen müssen gewichtiger als die der Betroffenen sein. Für das anrufende Unternehmen spricht z.B. Erwägungsgrund 47:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.
Der europäische Gesetzgeber hat dieses Bedürfnis vom Grundsatz her (an)erkannt, sodass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO eine taugliche Rechtsgrundlage darstellt. Diese muss sodann argumentativ mit Leben gefüllt werden. Hierbei sollte man die Abwägung, die im Rahmen der Zulässigkeit nach UWG getroffen wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Wenn die Zulässigkeit bejaht wurde, spricht dies zunächst einmal für ein berechtigtes Interesse. Weitere Argumente wären aber wohl erforderlich.
Zeitpunkt für Informationspflichten
Nach insb. Art. 13 DSGVO müssen die Betroffenen „zum Zeitpunkt der Erhebung“ über die erhobenen personenbezogenen Daten informiert werden. Zufriedenstellende Lösungen, wie das praktisch aussehen soll, gibt es bisher nicht. Denn theoretisch müsste der Anrufer bei dem Gespräch über alle Punkte der Art. 12 u. 13 DSGVO aufklären. Manche Lösungen gehen daher in die Richtung, dass die Informationen im „zeitlichen Zusammenhang“ übermittelt werden. Rechtssicher ist das aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht, aber zumindest praktikabel und ein großer Schritt in die richtige Richtung.
Problem Medienbruch
Ein Anschlussproblem stellt die Art und Weise der Zurverfügungstellung dar, Stichwort Medienbruch. Ob z.B. der mündliche Hinweis ausreicht, die Informationen befänden sich auf der eigenen Webseite, ist fraglich. Besser wäre es zumindest, die Informationen im Anschluss zuzusenden. Voraussetzung hierfür ist aber natürlich, dass der Betroffene diesem zustimmt und seine E-Mail-Adresse preisgibt. Bei Desinteresse für die beworbene Ware oder Dienstleistung ein eher unrealistisches Szenario. Weitergehende Informationen zu dieser Problematik und möglichen Lösungen finden sich in unserem Artikel zum Medienbruch.
Quelle: www.datenschutzbeauftragter-info.de
Diese rechtlichen Regelungen müssen Sie beim Telefonmarketing beachten.
Was bedeutet Direktmarketing?
Zum Direktmarketing gehören alle Werbemaßnahmen, mit denen einzelne Kunden oder Produktinteressenten unmittelbar angesprochen und zu einer Antwort aufgefordert werden. Teilbereiche des Direktmarketings sind die Direktwerbung, das Dialog-Marketing und das Database-Marketing.
Direktwerbung erfolgt durch personifizierte Ansprache. Dialog-Marketing ermöglicht darüber hinaus eine Kontaktaufnahme des angesprochenen Adressaten mit dem werbetreibenden Unternehmen. Database-Marketing greift auf unternehmensinterne Kundendateien oder auf externe Datenbestände (z.B. von Adressverlagen) zurück.
Direktmarketing lässt sich auch in Werbemaßnahmen mit Sprechkontakt, über Telemedien, durch personalisierte Werbeschreiben oder durch Überbringung von Werbebotschaften in personenunabhängiger Form untergliedern. Bei der Nutzung von Kunden- und Interessentendaten für das Direktmarketing muss das werbetreibende Unternehmen bestimmte Rechtsvorschriften einhalten.
Welche rechtlichen Regelungen sind im Direktmarketing zu beachten?
Wie für alle sonstigen Marketingmaßnahmen gilt auch für das Direktmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die individuelle Ansprache durch Direktmarketing berührt die Individualsphäre der potenziellen Kunden und muss den Voraussetzungen des § 7 UWG genügen. Nach dieser Vorschrift stellt Werbung insbesondere dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie unerwünscht ist. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des § 7 UWG können Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängt werden (§ 20 UWG).
Nach § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben und genutzt werden, wenn dies durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist oder der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat.
Wer gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, der kann ggf. mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro belegt werden (§ 43 Absatz 3 BDSG). Bei einem größeren wirtschaftlichen Vorteil, der aus einer Ordnungswidrigkeit nach UWG erzielt wird, sind auch höhere Geldbußen möglich. Bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht drohen sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen (§ 44 Absatz 1 BDSG).
Geltendes Recht im Telefonmarketing
Die Zulässigkeit von Telefonmarketing ist gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG differenziert danach zu beurteilen, ob private Verbraucher oder Unternehmen angesprochen werden: Die Ansprache eines Verbrauchers erfordert dessen „vorherige ausdrückliche Einwilligung“. Eine während eines zu Werbezwecken geführten Telefonats erteilte Einwilligung des Angerufenen genügt nicht.
Das Ankreuzen einer vorformulierten Einwilligungserklärung, wie sie z.B. bei Gewinnspielen oft vorgenommen wird, stellt dann eine rechtlich wirksame Einwilligung dar, wenn eindeutig erkennbar ist, auf welche Produktangebote und welches Unternehmen sie sich bezieht. Bei klarer Erkennbarkeit kann auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligungserklärung wirksam sein.
Bei einer Ansprache im B2B-Direktmarketing ist zwar ebenfalls eine vorherige Zustimmung des Adressaten erforderlich, doch genügt hier eine „mutmaßliche Einwilligung“. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen aufgrund tatsächlicher Umstände angenommen werden darf. Maßgeblich ist, ob der Werbetreibende vermuten durfte, dass der Angerufene einen Werbeanruf erwartet oder ihm zumindest positiv gegenübersteht. Bei seinen Firmenbestandskunden darf der Anrufer von einer vermuteten Einwilligung ausgehen. Dagegen genügt ein bloßer sachlicher Bezug zum Unternehmen des Angerufenen oder die Auflistung der Telefonnummer des Angerufenen in einem Telefon- oder Branchenverzeichnis nicht.
Dem werbenden Anrufer obliegt die Beweislast, dass ihm eine wirksame Einwilligung zu einer telefonischen Ansprache vorliegt.
Quelle: www.foerderland.de
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Anni-Wolke meldete die Nummer 035141884801 als Seriöse Nummer
hab auch den 3% Tagesgeld-Anruf im Büro bekommen.War erst total skeptisch.Aber da ich eh auf der Suche nach einer Anlage war hab ich ja gesagt zum pers.Gespräch.Ist ein seriöser Anbieter der dahinter steckt-bin positiv überrascht worden
Nanni antwortete 11.04.17 10:46Und wie heisst der "seriöse" Anbieter denn nun? Vielleicht wollen andere ja auch profitieren.
Zwei Jubelposting in 4 Minuten, das stinkt doch zum Himmel...Rene.Clou antwortete 11.04.17 10:52@Anni-Wolke & @Ich: Wie kann man eurem Kommentar Glauben schenken, wenn ihr die "Firma" verschweigt, die euch freundlich und scheinbar versiert per Telefon zu einer Kapitalanlage überredet hat.
Seit Beginn der Null- bis Negativzinsphase sind die Gazetten voll mit Klagen über und Warnungen vor Abzocke am Telefon.
Nur mit etwas Glück wird eure Anlage die versprochene Rendite abwerfen - jedenfalls drücke ich euch die Daumen, dass Dresden nicht zu eurem Groschengrab wird ...
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Neue Bewertung zu 035141884801
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Bewertest du eine Firmennummer und du bist Besitzer der Nummer oder kennst Details zur Firma, dann nutze den speziellen Firmeneintrag.
Jörg K. meldete Herr Sörbe mit der Nummer +4935141884801 als Seriöse Nummer
Ich habe auch solch einen Anruf bekommen. Ich komme aus Kaiserslautern und er stellte sich direkt vor mit Angabe dass er aus Leipzig kommt da die Nummer auch eine Leipziger Vorwahl hatte.
Daraufhin habe ich diese Firma mal gegoogelt und bin sehr erstaunt darüber was hier manche für Erfahrungen machen. Ich hatte einen jungen Mann am Telefon (Herr Sörbe oder so ähnlich), welcher keinerlei Anzeichen von Werbung gemacht hat. Ihm ging es nur um eine Terminvereinbarung mit mir (GF). Als ich Ihn fragte worum es geht, habe ich mich sehr nett mit Ihm über die aktuelle Zinspolitik unterhalten und einen Termin vereinbart. Dann kam beim Termin leider nicht Herr Sörbe vorbei sondern ein anderer Herr. Er hat mit mir kein Verkaufsgespräch geführt wie jeder andere Vertreter, sondern ich bin sehr erstaunt gewesen dass sich solch eine Art "Verkäufer", mal wirklich für seinen Kunden Interessiert.
(so hat es sich zumindest angefühlt)
Aus dem 30 Minuten Termin wurden 1,5stunden.
Mein Fazit: ein absolut Transparentes und seriöses unternehmen welches ich in sachen Betriebsrente und Finanzierung wirklich weiter empfehlen kann. Hut ab und danke für den Anruf!
Anscheinend Telefoniert jeder dort etwas anders.
Da gibt es aber bestimmt Treuepunkte vom Cheffe oder lobt sich hier der Betreiber selbst?
Eine wettbewerbswidrige und belästigende Kaltaquise bleibt was sie ist, nämlich illegal.