Sander & Doll aus Remscheid 021919355775 / +4921919355775
Anrufername: Sander & Doll mehr...
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Einschätzung: sehr unseriös, nicht annehmen, Kommentare beachten!
schrieb: Will GF sprechen aber nicht wirklich einen Grund nennen, es geht wohl um DIE Software *Alarmglöckche... alle Bewertungen
Details zur Telefonnummer
Stadt: Remscheid - DeutschlandTelefonnummer: 02191-9355775
International:
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Wer ruft an mit 021919355775?
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Alpha meldete Sander & Doll mit der Nummer +4921919355775 als Aggressive Werbung
Mein Rückruf bei dieser Firma: Androhung einer Strafanzeige, Androhung Klage auf 250.000,00 Euro Bussgeld - Staatsanwaltschaft und Bundesnetzagentur werden informiert
Lina antwortete 13.03.19 12:42Die Staatsanwaltschaft wird sich nicht damit befassen, da keine Straftat vorliegen dürfte. Aggressive Werbung durch verbotene Cold Call Anrufe stellen lediglich eine Ordungswidrigkeit dar, die von der BNetzA geahndet wird. Man führt auch nicht selbst eine Klage durch sondern die BNetzA erwägt nach entsprechenden Anzeigen die Höhe des Bußgelds, welches bis 300.000 € betragen kann. Sollten nur wenige Anzeigen vorliegen, wird auch nur ein geringes Bußgeld (wenn überhaupt) festgesetzt werden.Heini11 antwortete 13.03.19 14:04Schick der Firma mal folgenden Folterfragebogen:
Anforderung einer Selbstauskunft nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Bezug: [Vorname Nachname, Anschrift, Geburtsdatum oder weitere Identifikationsmerkmale wie Kundennummer etc.]
Sehr geehrte Damen und Herren,
am (Datum) wurde ich durch einen nicht von mir autorisierten Cold Call Anruf gegen meinen Willen über die Rufnummer (Rufnummer vom Display angeben) belästigt.
Deshalb fordere ich eine Selbstauskunft nach Artikel 15 DSGVO über meine bei Ihnen gespeicherten Daten an.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie personenbezogene Daten zu meiner Person gespeichert haben.
Wenn ja, bitte ich Sie mir Informationen darüber zukommen zu lassen,
1. welche Daten dies sind;
2. zu welchem Zweck sie verarbeitet werden;
3. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
4. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
5. wenn Übermittlungen an Empfänger oder Kategorien von Empfängern in Drittländer oder internationale Organisationen stattgefunden haben oder geplant sind, welche das sind und welche geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung Sie mir bieten;
6. die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden – oder, falls dies nicht möglich ist – die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
7. welche Rechte mir aus Ihrer Sicht hinsichtlich Berichtigung oder Löschung der mich betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung zustehen bzw. ob mir aus Ihrer Sicht ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung zusteht;
8. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei mir erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
9. im Falle eines Bestehens einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für mich.
10. Bitte begründen Sie außerdem, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Sie die Daten erhoben und in Ihrem Betrieb verarbeitet haben.
11. Bitte begründen Sie, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Sie den Cold Call Anruf vom … bei mir haben durchführen lassen.
Bitte stellen Sie mir eine kostenfreie Kopie aller meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zur Verfügung.
Ich fordere Sie abschließend auf, alle meine personenbezogenen Daten nach erfolgter Auskunft zu löschen. Sollten Sie der Aufforderung zur Löschung nicht nachkommen wollen, bitte ich um eine rechtliche Bewertung, weshalb meiner Aufforderung nicht entsprochen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Fridolin antwortete 13.03.19 14:12Kostenpflichtige Abmahnung mit abzugebender Unterlassungserklärung hilft auch. Für jeden Verstoß mindestens 5.000 € festsetzen; nur diese Sprache verstehen die Cold Calling Firmen. -
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Mona meldete Sander & Doll mit der Nummer 021919355775 als Telefonterror
Täglich mehrere Anrufe. Teilst auch nach 20 Uhr und später. Es ist immer eine Dame dran, die mir irgendwas erzählen will. Höre es mir aber NIE an, da mich Werbeanrufe und der gleichen nicht Interessieren. Habe mehrmals gesagt, dass ich KEINE ANRUFE ERHALTEN WILL. Sie rufen trotzdem mehrmals täglich an. Extrem anstrengend
Aufklärung antwortete 18.12.18 10:17Ist die telefonische Kaltakquise im B2B nach DSGVO verboten?
Im B2B-Bereich ist eine weit verbreitete und gängige Methode, neue Kunden telefonisch per Kaltakquise zu gewinnen. Doch was gibt es hierbei zu beachten und wo liegen die rechtlichen und argumentativen Grenzen?
Gesetzliche Grundlagen für Kaltakquise im B2B-Bereich
Relevant sind in erster Linie die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG). Da bei einer Akquise aber auch personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, spielen auch Normen aus dem Datenschutz eine Rolle. Erst wenn die geforderten Voraussetzungen aus beiden Rechtsgebieten erfüllt sind, ist eine telefonische Kaltakquise erlaubt.
Paragraph 7 UWG erklärt geschäftlichen Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, für unzulässig. Marktteilnehmer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG Mitbewerber, Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Letztere sind im B2B-Bereich die entscheidenden Gruppen, zu denen insb. Unternehmer zählen.
Laut § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber […] einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Auch mutmaßliche Einwilligung erlaubt Kaltakquise
Bei einer Kaltakquise liegt in der Regel keine ausdrückliche Einwilligung vor. Wenn doch, ist dieser Punkt unproblematisch. Interessant ist hingegen, ab wann von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden darf. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt grds. der Anrufer.
Der BGH hat hierzu entschieden (GRUR 2010, 939, Rn. 21):
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden ausgehen konnte, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.
Zudem fordert er in BGH Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 53/99, Rn. 17, dass „aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden“ kann.
Wann dieses sachliche Interesse vorliegt, ist wie so oft, vom Einzelfall abhängig. Zum Beispiel kann es vorliegen, wenn der Unternehmer die Ware oder Dienstleistung für eine Produktion laufend benötigt. Nicht hingegen, wenn die Telefonnummer erkennbar nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Auch kann in die Abwägung mit einfließen, ob diese Art der Akquise branchenüblich ist. Der BGH lässt diesen Rechtsgedanken in der o.g. Entscheidung unter Rn. 39 zu, indem er schreibt:
Denn bei der Beurteilung, ob die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, kommt es entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Werbemethoden in der in Frage stehenden Branche üblich sind; die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet.
Zu beachten ist aber, dass sich das Urteil auf die alte Rechtslage bezieht, nach der in § 1 UWG ein Verstoß gegen die „guten Sitten“ untersagt war. Dieser Begriff wurde durch den der „Unlauterkeit“ersetzt und findet sich nun u.a. in § 3 Abs. 1 UWG. Inhaltlich gibt es zwischen beiden Begriffen Überschneidungen, sodass sich der Rechtsgedanke der Branchenüblichkeit durchaus übertragen ließe.
DSGVO liefert Rechtsgrundlage für die Informationserhebung
Sofern ein Anruf nach vorgenommener UWG-Prüfung als zulässig angesehen wird, stellt sich noch die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Schließlich werden zur Vorbereitung des Gesprächs, während des Gesprächs und danach verschiedene personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Es bedarf insoweit einer Rechtsgrundlage. Art. 6 Abs. 1 S. lit. f) DSGVO, das berechtigte Interesse, erscheint die praxisnahste zu sein. Wenn sich ein Unternehmen hierauf stützen möchte, muss es stets eine Abwägung vornehmen. Die eigenen Interessen müssen gewichtiger als die der Betroffenen sein. Für das anrufende Unternehmen spricht z.B. Erwägungsgrund 47:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.
Der europäische Gesetzgeber hat dieses Bedürfnis vom Grundsatz her (an)erkannt, sodass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO eine taugliche Rechtsgrundlage darstellt. Diese muss sodann argumentativ mit Leben gefüllt werden. Hierbei sollte man die Abwägung, die im Rahmen der Zulässigkeit nach UWG getroffen wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Wenn die Zulässigkeit bejaht wurde, spricht dies zunächst einmal für ein berechtigtes Interesse. Weitere Argumente wären aber wohl erforderlich.
Zeitpunkt für Informationspflichten
Nach insb. Art. 13 DSGVO müssen die Betroffenen „zum Zeitpunkt der Erhebung“ über die erhobenen personenbezogenen Daten informiert werden. Zufriedenstellende Lösungen, wie das praktisch aussehen soll, gibt es bisher nicht. Denn theoretisch müsste der Anrufer bei dem Gespräch über alle Punkte der Art. 12 u. 13 DSGVO aufklären. Manche Lösungen gehen daher in die Richtung, dass die Informationen im „zeitlichen Zusammenhang“ übermittelt werden. Rechtssicher ist das aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht, aber zumindest praktikabel und ein großer Schritt in die richtige Richtung.
Problem Medienbruch
Ein Anschlussproblem stellt die Art und Weise der Zurverfügungstellung dar, Stichwort Medienbruch. Ob z.B. der mündliche Hinweis ausreicht, die Informationen befänden sich auf der eigenen Webseite, ist fraglich. Besser wäre es zumindest, die Informationen im Anschluss zuzusenden. Voraussetzung hierfür ist aber natürlich, dass der Betroffene diesem zustimmt und seine E-Mail-Adresse preisgibt. Bei Desinteresse für die beworbene Ware oder Dienstleistung ein eher unrealistisches Szenario. Weitergehende Informationen zu dieser Problematik und möglichen Lösungen finden sich in unserem Artikel zum Medienbruch.
Quelle: www.datenschutzbeauftragter-info.de
Diese rechtlichen Regelungen müssen Sie beim Telefonmarketing beachten.
Was bedeutet Direktmarketing?
Zum Direktmarketing gehören alle Werbemaßnahmen, mit denen einzelne Kunden oder Produktinteressenten unmittelbar angesprochen und zu einer Antwort aufgefordert werden. Teilbereiche des Direktmarketings sind die Direktwerbung, das Dialog-Marketing und das Database-Marketing.
Direktwerbung erfolgt durch personifizierte Ansprache. Dialog-Marketing ermöglicht darüber hinaus eine Kontaktaufnahme des angesprochenen Adressaten mit dem werbetreibenden Unternehmen. Database-Marketing greift auf unternehmensinterne Kundendateien oder auf externe Datenbestände (z.B. von Adressverlagen) zurück.
Direktmarketing lässt sich auch in Werbemaßnahmen mit Sprechkontakt, über Telemedien, durch personalisierte Werbeschreiben oder durch Überbringung von Werbebotschaften in personenunabhängiger Form untergliedern. Bei der Nutzung von Kunden- und Interessentendaten für das Direktmarketing muss das werbetreibende Unternehmen bestimmte Rechtsvorschriften einhalten.
Welche rechtlichen Regelungen sind im Direktmarketing zu beachten?
Wie für alle sonstigen Marketingmaßnahmen gilt auch für das Direktmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die individuelle Ansprache durch Direktmarketing berührt die Individualsphäre der potenziellen Kunden und muss den Voraussetzungen des § 7 UWG genügen. Nach dieser Vorschrift stellt Werbung insbesondere dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie unerwünscht ist. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des § 7 UWG können Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängt werden (§ 20 UWG).
Nach § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben und genutzt werden, wenn dies durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist oder der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat.
Wer gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, der kann ggf. mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro belegt werden (§ 43 Absatz 3 BDSG). Bei einem größeren wirtschaftlichen Vorteil, der aus einer Ordnungswidrigkeit nach UWG erzielt wird, sind auch höhere Geldbußen möglich. Bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht drohen sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen (§ 44 Absatz 1 BDSG).
Geltendes Recht im Telefonmarketing
Die Zulässigkeit von Telefonmarketing ist gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG differenziert danach zu beurteilen, ob private Verbraucher oder Unternehmen angesprochen werden: Die Ansprache eines Verbrauchers erfordert dessen „vorherige ausdrückliche Einwilligung“. Eine während eines zu Werbezwecken geführten Telefonats erteilte Einwilligung des Angerufenen genügt nicht.
Das Ankreuzen einer vorformulierten Einwilligungserklärung, wie sie z.B. bei Gewinnspielen oft vorgenommen wird, stellt dann eine rechtlich wirksame Einwilligung dar, wenn eindeutig erkennbar ist, auf welche Produktangebote und welches Unternehmen sie sich bezieht. Bei klarer Erkennbarkeit kann auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligungserklärung wirksam sein.
Bei einer Ansprache im B2B-Direktmarketing ist zwar ebenfalls eine vorherige Zustimmung des Adressaten erforderlich, doch genügt hier eine „mutmaßliche Einwilligung“. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen aufgrund tatsächlicher Umstände angenommen werden darf. Maßgeblich ist, ob der Werbetreibende vermuten durfte, dass der Angerufene einen Werbeanruf erwartet oder ihm zumindest positiv gegenübersteht. Bei seinen Firmenbestandskunden darf der Anrufer von einer vermuteten Einwilligung ausgehen. Dagegen genügt ein bloßer sachlicher Bezug zum Unternehmen des Angerufenen oder die Auflistung der Telefonnummer des Angerufenen in einem Telefon- oder Branchenverzeichnis nicht.
Dem werbenden Anrufer obliegt die Beweislast, dass ihm eine wirksame Einwilligung zu einer telefonischen Ansprache vorliegt.
Quelle: www.foerderland.de
Aufklärung antwortete 18.12.18 10:22Schicke der Firma Sander & Doll eine kostenpflichtige Abmahnung mit abzugebender Unterlassungserklärung. Das wirkt mit Sicherheit.Supporter antwortete 16.09.20 14:56Auf keinen Fall denen irgendetwas schicken. So was ist für die Gold wert. Je mehr Kontaktdaten zur Verfügung stehen umso mehr Geld bekommen die beim Weiterverkauf.Heini11 antwortete 16.09.20 15:27@Supporter: Das sehe ich anders. Ich habe bereits mehrfach Unterlassungserklärungen verlangt und diese auch bis auf einen Fall (die Firma ging kurz danach insolvent) auch zur Vermeidung einer Klage bekommen. In den Unterlassungserklärungen haben sich die Firmen jeweils verpflichtet, im Wiederholungsfall Konventionalstrafe (2000 €) zu zahlen. So etwas wirkt mehr, als alles andere Damit hat man auf jeden Fall Ruhe! -
Pseudonym meldete Sander & Doll mit der Nummer 021919355775 als Aggressive Werbung
Sander & Doll rufen ständig an - möchten Info Flyer zuschicken und Produkt bei uns im Hause vorstellen. Egal wie oft gesagt wird, dass kein Interesse besteht, es wird immer wieder bei uns angerufen. Absolut unseriös und unfreundliche Telefondame noch dazu!
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Firma meldete Sander & Doll mit der Nummer +4921919355775 als Aggressive Werbung
Rufen ständig an, obwohl eindeutig mitgeteilt wurde, dass kein Interesse an einem neuen Handwerkerprogramm besteht. Reden auch nicht mit demjenigen, der das Telefon abgebt. "Nur mit der Geschäftsleitung". - ok, die ist nicht da.
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meinname meldete die Nummer 021919355775 mit Score 9
Leider dürfen anscheinend solche agressive Vorgehensweisen nur mit Unternehmern gemacht werden. Diese Firmen gehören bestraft, warum läßt der Gesetzesgeber sowas zu. Datenschutz wird mit den Füßen getreten, diesen Adresshändlern passiert leider nichts.
Ich empfinde sowas als Diebstahl meiner Zeit.
Falls mich einmal "einer erwischt" dann drehe ich immer den Spieß um. Ich frage nach den Namen und Adresse, dann kommt meistens die Frage - warum ich das brauche, - meine Antwort: damit ich weiß mit wem ich spreche, und an wem ich die Rechnug schreiben kann. ;-)
Das Gespäch ist meistens schnell beendet !Klar doch antwortete 14.09.20 13:27Sander & Doll AG, Remscheid, Tel.:
021919355-0 -
bonsaibrain meldete sander und doll mit der Nummer 021919355775 als Telefonterror
Obwohl ich die firma bereits vor einem jahr auf die blacklist (anrufer ignorieren) gesetzt habe, nachdem ich am telefon um löschung meiner daten gebeten habe, ruft diese firma zwischen 10 und 20 mal im monat an...glücklicherweise bekomme ich das nicht mit
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Verteidiger RrBd meldete die Nummer 021919355775 als Aggressive Werbung
Sander & Doll (Handwerkersoftware), merkwürdiger Weise zeigt meine Fritzbox in Klammern noch 06321959350.
Sieht mir nach Cald Call Werbung aus, hich hatte in letzter Zeit 9(!) Anrufe von denen, allerdings nie, wenn ich auch in der Fa. war. -
Baugewerbe meldete Sander und Doll mit der Nummer +4921919355775 als Aggressive Werbung
Mehrfache Anrufe mit Werbung für Handwerkersoftware und Branchensoftware von Sander & Doll.
Wir haben bereits letztmalig im August 2017 freundlich aber bestimmt darauf hingewiesen nicht mehr belästigt bzw. angerufen zu werden.
Trotz mehrfacher Untersagung ruft das Callcenter sporadisch immer wieder an und dringt uns eine Handwerkersoftware und Branchensoftware von Sander & Doll auf.
Am 27.09.2017 mit dem Hinweis, dass wenn wir diese nicht verwenden uns demnächst eine Steuerrechtliche Maßnahme seitens der Finanzbehörde droht???!!!
Wir sollen uns dringend mit unserem Steuerberater in Verbindung setzen.
Jetzt reicht es und wir haben uns mit diesem Sachverhalt / Verstoß an die Bundesnetzagentur gewandt! -
Borneomann meldete die Nummer +4921919355775 als Aggressive Werbung
Rufen sehr oft an. Oft klingelt es und es meldet sich keiner. Scheint ein Anrufautomat zu sein der erst wenn abgenommen wird zu einem echten Mensch verbindet. Wollen Software verkaufen.
Sehr lästig und eine Beschwerde an die BNA ist wohl Zeitverschwendung solange wie die hier schon "aktenkundig" sind. -
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Ermittler fredleh meldete die Nummer 021919355775 als Aggressive Werbung
rufen immer wieder an und wollen mir einen Domainschutz einreden .
Neue Bewertung zu 021919355775
Du wurdest von dieser Nummer angerufen und weißt mehr über den Anrufer, dann ist die Antwort ja!
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Bewertest du eine Firmennummer und du bist Besitzer der Nummer oder kennst Details zur Firma, dann nutze den speziellen Firmeneintrag.
Weitere Nummern, die dem Anrufer "Sander & Doll" zugeordnet wurden
beziehen sich auf eine angebliche Mail, lügen einen Zusammen... Weitere 42 Bewertungen!
Sehr sehr penetrant, teilweise mehrmals tägliche Anrufe, wir... Weitere 3 Bewertungen!
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ehli meldete Sander & Doll mit der Nummer 021919355775 als Telefonterror
klingelt immer nur .. nervt