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  • Diese Nummer wurde häufig Rathje Versicherung zugewiesen. Bewertungen zu weiteren Nummern von Rathje Versicherung findest du unten auf dieser Seite.

Rathje Versicherung aus Dessau 034025497206 / +4934025497206

Anruftypen: Seriöse Nummer
Anrufername: Rathje Versicherung mehr...
Bewertungen: 57 (entfernt: 4)
Einschätzung: unseriös, Anruf störend, Kommentare beachten!
Neuster Kommentar (26.08.20 17:57)

Heiner schrieb: Die Einträge hier stammen aus dem Zeitraum in dem die Bundesnetzagentur sich das illegale werben für... alle Bewertungen

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Details zur Telefonnummer

Stadt: Dessau - Deutschland
Telefonnummer: 0340-25497206
International:
Rufnummer +4934025497206 aus Dessau 11 mal als Seriöse Nummer eingestuft.

Weitere Informationen: Herausfinden
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr!

tellows Score für +4934025497206

Verteilung der Anruftypen und Anrufernamen in den Bewertungen

Anruftypen:
Seriöse Nummer
11 Meldungen
Telefonterror
10 Meldungen
Vermarkter Hotline
9 Meldungen
Unbekannt
6 Meldungen
Aggressive Werbung
5 Meldungen
Kostenfalle (4)
Anrufername:
unbekannt
21 Meldungen
Rathje Versicherung
5 Meldungen
Nürnberger Versicherung
2 Meldungen
Rathje Versicherungen
2 Meldungen
Dieb
1 Meldungen
Callcenter (1) ? (1) priv (1) privat (1) hhh (1)
Nürnberger Versicherungen (1) Versicherungsagentur (1) Versicherungsverkauf (1) Rathje (1) Rathje Versicherungsbüro (1) Versicherungsmaklerei (1) Unbekannt (1) Versicherungsbüro Oliver Ohagen (1) Ratrhje (1)
Rufnummer +4934025497206 aus Dessau 11 mal als Seriöse Nummer eingestuft: Wegen vieler übelkeitserregender Fakebew... 5875 Aufrufe bei tellows, der größten Community für Telefonnummern

Vorwahl Dessau-Roßlau, Stadt

tellows Score der Stadt: 5.1
Vorwahl: 0340
Postleitzahl: 06844
Einwohner: 88693
Männliche Bevölkerung: 42684
Weibliche Bevölkerung: 46009
Landfläche: 244 km²

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Wer ruft an mit 034025497206?


  1. 1

    Legende schall meldete Dieb mit der Nummer ‎+4934025497206 als Kostenfalle

    01.02.16 16:32

    Wegen vieler übelkeitserregender Fakebewertungen muss ich dieser Telefonnummer auch eine 9 geben.


  2. 1

    Spamkiller meldete Rathje Versicherung mit der Nummer ‎034025497206 als Kostenfalle

    01.02.16 16:19

    Sich selbst hier eine gute Wertung schreiben ist unseriös, bitte Tellows-Redaktion unternehmt etwas, diese Firma handelt in sofern schon verboten dass sie ungefragt einfach so Personen anruft, ohne dass diese in einem Kundenverhältnis stehen. Diese Art des telefonischen Marketings ist illegal!


  3. 1

    Nicole1971 meldete Versicherungsbüro Oliver Ohagen mit der Nummer ‎+4934025497206 als Aggressive Werbung

    02.07.13 20:02

    Ich habe dieser Firma bereits telefonische Werbung untersagt, beachtet wird es allerdings nicht. Frechheit!


  4. 0

    Heiner meldete Rathje Versicherung mit der Nummer ‎034025497206 als Aggressive Werbung

    26.08.20 17:57

    Die Einträge hier stammen aus dem Zeitraum in dem die Bundesnetzagentur sich das illegale werben für Versicherungen von/für Rathje genau angeschaut hat.

    Ratje wurde ein Bußgeld von 30.000 Euro aufgebrummt.

    Dagegen ist Rathje gerichtlich vorgegangen. Leider wurde das Bußgeld verringert :-(

    Aber trotzdem ist das Urteil für Rathje ein Schlag ins Kontor.

    Der Tanz ist eröffnet. Weitere Verstösse werden für Rathje nun noch teurer.

    Wichtig:

    meldet alle illegalen Werbeanrufe von / für Rathje der Bundesnetzagentur!

    Damit helft ihr mit solchen in meinen Augen kriminellen Firmen das Handwerk zu legen.

    AG Bonn, Urteil vom 12.11.2019 - 715 OWI 5/19

    Heiner antwortete 26.08.20 18:17
    Amtsgericht Bonn, 715 OWI 5/19

    Datum:
    12.11.2019
    Gericht:

    Amtsgericht Bonn
    Spruchkörper:
    Abt. 715

    Entscheidungsart:
    Urteil

    Aktenzeichen:
    715 OWI 5/19


    Tenor:

    Die Nebenbetroffene wird wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung im Zeitraum vom 24.10.2014 bis zum 07.09.2016 zu der Geldbuße von 17.500,00 € verurteilt.Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Verfahrens ihre die notwendigen Auslagen.

    - §§ 20 Abs. 1, 7 Abs. 2 UWG, 30 Abs. 1, Abs. 4, 14, 130 Abs. 1 OWiG -

    1

    Gründe:
    2

    I.
    3

    Die Nebenbetroffene ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in I (Amtsgericht I HRA #####), die durch die persönlich haftende Gesellschafterin S W GmbH (Amtsgericht I, HRB ######) vertreten wird. Einzelvertretungsbeberechtigte Geschäftsführer der letzteren sind Herr L. P. S. und Frau T. S.
    4

    Geschäftsgegenstand der Nebenbetroffenen ist der Vertrieb von Versicherungsprodukten, insbesondere der Nürnberger Versicherung, der Generali Versicherungen, der Concordia Versicherungen, der Baden Badener, der Stuttgarter der Hanse Merkur Versicherungsgruppe, der Axa, der Continentale, der Würzburger und weiterer. Wegen der übrigen von der Nebenbetroffenen beworbenen Versicherungen wird auf die in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführte Aufstellung Bl. 82 d.A. Bezug genommen.
    5

    Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2015 betrug zum 28.02.2015 12.469.575,01 € (Bl. 156 ff.). Die Verhältnisse der Gesellschaft sind geordnet.
    6

    Nachdem die Nebenbetroffene ein eigenes Callcenter nur bis etwa zum Jahr 2013 betrieben hatte, war sie seit dem Jahr 2014 bis zum 01.02.2017 vertraglich mit der Fa. N verbunden, später nach deren Umfirmierung mit der N GmbH, und arbeitete zudem seit dem Jahr 2009 mit der Versicherungsagentur P zusammen. Beide Partner erbrachten in dem hier gegenständlichen Zeitraum Callcenterleistungen für die Nebenbetroffene.
    7

    II.
    8

    Die Nebenbetroffene arbeitete seit Oktober 2014 mit der Firma N, Inhaber H. C. zusammen; am 25.06.2015 schlossen die Nebenbetroffene und die Fa. N den zur Akte als Anlage I zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.10.2019 gereichten und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsvertretervertrag (Bl. 758 ff. d.A.). Nach den Vertragsbestimmungen verpflichtete sich die Fa. N insbesondere, für die Nebenbetroffene Callcenterleistungen zur Bewerbung der von der Nebenbetroffenen vertriebenen Versicherungsprodukte der Nürnberger Versicherung gegen Provision zu erbringen.
    9

    Ferner war seit dem Jahr 2009 das Versicherungsbüro P auf der Grundlage mündlicher Absprachen für die Nebenbetroffene tätig. Auch das Büro P führte Callcenterleistungen in Form von Werbeanrufen für die Nebenbetroffene auf Provisionsbasis durch.
    10

    Die Nebenbetroffene überließ die Art und Weise der Bewerbung der von ihr vertriebenen Produkte vollständig den vorgenannten Callcentern. Einer Kontrolle unterlagen lediglich die Auswahl der möglichen Werbekunden insoweit, als Bestandskunden oder aus den bestehenden Listen als nicht zuzurufend zu ersehende Personen aus den erworbenen Adresslisten entfernt wurden. Im Übrigen war das Augenmerk der Nebenbetroffenen auf die Qualität der Vertragsschlüsse selbst gerichtet, die wiederum durch Kontrollanrufe überprüft wurden. Die Einwilligung zu den Kontrollanrufen war jeweils von den Mitarbeitern der Callcenter nach Vertragsschluss am Ende des Werbegesprächs zu erfragen.
    11

    Zwischen dem 24.10.2014 und dem 07.09.2016 kam es zu folgenden 10 Werbeanrufen seitens der beauftragten Callcenter, ohne dass die betroffenen Verbraucher zuvor entsprechende Einwilligungserklärungen abgegeben hätten.
    12

    Name und Anschrift Rufnummer des Angerufenen Datum beworbenes Produkt
    13

    V. C- U ########### ##.##.#### Versicherungsvertrag
    14

    C-str. ##
    15

    ##### M P
    16

    L C3 ######### ##.##.#### Versicherungsvertrag
    17

    C weg # und ##.##.####
    18

    ##### F
    19

    P N ########## ##.##.#### Versicherungsvertrag
    20

    F L—Str #
    21

    ##### X
    22

    G E 2 ########## ##.##.#### Versicherungsvertrag
    23

    N-weg ##
    24

    ##### K
    25

    G C4 ########## ##.##.#### Versicherungsvertrag
    26

    G-str. #
    27

    ##### C
    28

    N C ########## ##.##.#### Versicherungsvertrag
    29

    L ##
    30

    ##### C
    31

    D E1 ########### ##.##.#### Versicherungsvertrag
    32

    U Str. ##
    33

    ##### S
    34

    C L ########### ##.##.#### Versicherungsvertrag
    35

    F ##
    36

    ##### T
    37

    G S ########## ##.##.#### Versicherungsvertrag
    38

    L weg ##
    39

    ##### E
    40

    Die vorgenannten Anrufe erfolgen entweder durch das Versicherungsbüro P oder die Firma N im Auftrag der Nebenbetroffenen zur Bewerbung der von dieser vertriebenen Versicherungsprodukte. Den Adressaten der Telefonanrufe wurden bei den Telefonaten jeweils die von der Nebenbetroffenen vertriebenen Produkte der Versicherungsbranche werbend vorgestellt.
    41

    Zu den Zeitpunkten der jeweiligen Anrufe war den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen (im Folgenden: "Geschäftsführung") weder die Art der Werbemaßnahme bekannt noch der Umstand, ob die jeweiligen Verbraucher Einwilligungserklärungen abgegeben hatten bzw. welchen Inhalt oder welche Form etwa im Einzelfall erteilte Erklärungen hatten. Der Geschäftsführung war aufgrund ihrer mangelhaften Kenntnis der konkreten Werbemaßnahmen das Risiko bewusst, dass Anrufe trotz fehlenden Einverständnisses erfolgten. Sie nahmen dieses Risiko allerdings billigend in Kauf.
    42

    Schulungen bezüglich der Callcentermitarbeiter beider externer Callcenter hinsichtlich der Frage der Erteilung von Einwilligungserklärungen haben seitens der Nebenbetroffenen nicht stattgefunden und sind auch von dieser weder veranlasst worden noch hat sich die Geschäftsführung um das Stattfinden oder den konkreten Inhalt etwaiger dahingehender Schulungsmaßnahmen gekümmert. Dies war der Geschäftsführung ebenfalls bewusst.
    43

    Infolge der Anzeigen der betroffenen Verbraucher erließ die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Nebenbetroffenen am 20.12.2018 einen Bußgeldbescheid und setzte eine Geldbuße von 25.000 € fest (Bl. 657 ff. d.A.). Dem Bußgeldbescheid lagen 13 Anlasstaten zugrunde.
    44

    Der ursprünglich erlassene Bußgeldbescheid vom 06.07.2018 (Bl. 545 ff. d.A.) ist nach Einspruch durch die Verwaltungsbehörde am 20.12.2018 zurückgenommen worden (Bl. 656 d.A.).
    45

    III.
    46

    1.
    47

    Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben der Bundesnetzagentur in C, den eigenen Angaben der Nebenbetroffenen sowie der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der Zeugen P, C1, C2, E1, C3, E2 und C4 sowie der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
    48

    2.
    49

    Die Nebenbetroffene hat sich dahin eingelassen, ihr sei eine Aufsichtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Sie habe ihren Kontrollpflichten genügt. Für Exzesstaten der Callcenter hafte sie hingegen nicht.
    50

    IV.
    51

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Nebenbetroffene die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.
    52

    1.
    53

    Dass die vorstehend unter II. aufgeführten Anrufe als unerlaubte Werbeanrufe im Auftrag der Nebenbetroffenen seitens der beauftragten Callcenter erfolgten, folgt aus den Aussagen der Zeugen E2, E1, C4 und C3 sowie aus den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Anzeigen der weiteren Adressaten der Werbeanrufe, nämlich der Zeugen C-U, N, C, L und S. Aus diesen ergab sich jeweils der Umstand der zu den jeweils angegebenen Zeiten erfolgten telefonischen Werbung für die von der Nebenbetroffenen vertriebenen Versicherungsprodukte.
    54

    Dass die Anrufe auch in den Fällen zu 4. und 5. für die Nebenbetroffene erfolgten, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen E2 und C4. Der Zeuge E2 hat bekundet, der Anruf sei ausdrücklich für die Nebenbetroffene erfolgt. Der Zeuge C4 bekundete dagegen zwar nur, es sei für die Nürnberger Versicherung geworben worden. Da, wie von der Nebenbetroffenen erklärt, auch der diesbezügliche Anruf seitens der Fa. N erfolgte, diese aber gerade Produkte der Nürnberger Versicherung für die Nebenbetroffene bewirbt, während Eigenschäfte mit dieser Versicherung einer schriftlichen Zustimmung der Generalagentur bedarf, deren Vorliegen nicht festgestellt wurde, folgt hieraus, dass auch insoweit ein Anruf im Auftrag der Nebenbetroffenen gegeben ist.
    55

    Soweit der Bußgeldbescheid vom 20.12.2018 eine weitere Anlasstat zu Lasten des Zeugen E1 am 28.10.2016 (Anlasstat zu Ziff. 13 des Bußgeldbescheides) aufführte, lag dieser zwar ein Anruf eines der Callcenter zugrunde. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um einen Werbeanruf handelte. Vielmehr war dieser Anruf im Rahmen eines sogenannten Kontrollanrufes getätigt worden, bei dem es sich nicht um einen Werbeanruf im Sinne des § 7 UWG handelt. Der Kontrollanruf dient nach den unwiderleglichen Angaben des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen, die ihre Bestätigung durch die glaubhaften Angaben der Zeugin C2 finden, der Kontrolle eines neugeschlossenen Vertrages auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ein Werbegespräch ist damit nicht verbunden. Werbung im Sinne des § 7 UWG ist zwar jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 –, Rn. 11, juris). Ist jedoch bereits ein Vertrag geschlossen worden und bezieht sich der Anruf - wie in diesem Fall - lediglich auf diesen, kann insoweit (weitere) Werbung nicht angenommen werden.
    56

    Hingegen konnte der Anruf zu Anlasstat Ziff. 11 - Zeuge C3 - nicht als Kontrollanruf angesehen werden. Vielmehr ergab sich hier zur Überzeugung des Gerichts ein Werbeanruf. Dies folgt aus den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Anzeigen des Zeugen C3 hinsichtlich der Anrufe vom 24.02.2016 und vom 11.07.2016 (Bl. 34 f. und 412 f. d.A.), die inhaltlich auf die Werbung von Versicherungsprodukten abstellen und nicht auf eine bloße Datenkontrolle. Der erste Anruf endete zudem mit einer Absage des Zeugen C3 , so dass ein Kontrollanruf im vorgenannten Sinne nicht veranlasst war, während er sich bei dem zweiten Anruf die Zusendung von Unterlagen erbat. Hinzu kommt, dass nach Angabe der Nebenbetroffenen etwaige Kontrollanrufe innerhalb weniger Tage erfolgten, während zwischen den vorgenannten Anrufen ein Zeitraum von mehreren Monaten verstrich.
    57

    Die Anlasstat vom 07.09.2016 (Ziff. 14 des Bußgeldbescheides) konnte dagegen nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Der Zeuge C3 war ausdrücklich auf einen weiteren Vertrag angesprochen worden, vermochte allerdings eine dahingehende bestätigende Aussage nicht zu treffen. Der Zeuge selbst bekundete, nur ein- oder zweimal angerufen worden zu sein; er könne sich allenfalls an einen einzigen Vertrag erinnern, während ein weiterer Vertrag nicht geschlossen worden sei.
    58

    Der - undatierte - Anruf zu Anlasstat Ziff. 8 des Bußgeldbescheides bei dem Zeugen L konnte nicht festgestellt werden, da hierzu weder zur Rufnummer noch zum Zeitpunkt des Anrufes Feststellungen möglich waren.
    59

    2.
    60

    Keiner der unter II. aufgeführten Verbraucher hat eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe erteilt. Eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass der Verbraucher konkret um einen Anruf zum Zweck der Werbung gebeten hat. Sie muss zudem für den konkreten Anruf erteilt worden sein. Dass dahingehende Einwilligungen nicht erteilt worden sind, folgt aus den Angaben der vernommenen Zeugen und den verlesenen Unterlagen.
    61

    3.
    62

    Die Voraussetzungen des § 130 OWiG liegen vor. Die Nebenbetroffene ist Adressatin der aus § 7 UWG folgenden Pflichten, die sich als betriebsbezogene darstellen. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 71/11 –, BGHSt 57, 42-49, Rn. 13 - juris). Dies ist vorliegend der Fall, da dem Vertrieb von Versicherungsprodukten deren Bewerbung immanent ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - ein Callcenter in eigenem Namen anruft, aber vereinbarungs- bzw. vertragsgemäß für die Produkte der Nebenbetroffenen wirbt.
    63

    Die Nebenbetroffene konnte sich dieser Pflichten nicht durch die Auslagerung der Callcentertätigkeiten auf die Fa. N sowie das Versicherungsbüro P entledigen. Vielmehr ist es dem Betriebsinhaber verwehrt, problematische Bereiche des Betriebes auf Externe zu übertragen und sich so einer Haftung zu entziehen (Graf in: Beck OWiG, 22. Ed. 15.03.2019, § 130 Rn. 88).
    64

    4.
    65

    Die Geschäftsführung hat die sich in Bezug auf die Einhaltung der an Werbeanrufe im Sinne des § 7 UWG erforderlichen Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen. Dies erfolgte unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
    66

    Der Geschäftsführung waren die aus § 7 UWG folgenden Pflichten bekannt. Dies folgt bereits daraus, dass nach den Angaben des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen im Hauptverhandlungstermin die Adresslisten insoweit auf„opt-ins“ überprüft wurden, als die neuen Listen mit den bei der Nebenbetroffenen vorhandenen abgeglichen wurden und diejenigen Adressen aussortiert wurden, bei denen ein fehlendes Einverständnis bereits bekannt war. Dahingehendes positives Wissen folgt auch aus § 3 des mit der Fa. N am 21.05.2015 abgeschlossenen Vertrages, der gerade die Einholung eines "Anrufeinverständnisses" seitens des Callcenters normiert.
    67

    Der Geschäftsführung hätte auch bekannt sein können, dass sich aus den Adresslisten, auf deren Grundlage die hier gegenständlichen Anrufe erfolgten, nicht mit möglichster Sicherheit das Vorliegen einer jeweiligen Einwilligung in konkrete Werbeanrufe ergab. Vielmehr unterließ sie geeignete Maßnahmen, um das Risiko fehlender Einwilligungserklärungen auszuschließen oder wesentlich zu vermindern.
    68

    Ihr war erkennbar, dass schon keine Gewähr dafür bestand, dass die gelieferten Adressen überhaupt mit Opt-ins versehen waren. Die Geschäftsführung sah vielmehr von einer ausreichenden Kontrolle vorliegender Opt-ins ab. Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen ließ sich in der Hauptverhandlung dahin ein, schon der Text der jeweiligen Einwilligungserklärung sei nicht bekannt gewesen, dieser sei nicht geprüft worden. Hieraus ergibt sich aber, dass das Vorliegen einer korrekten Einwilligungserklärung schon gar nicht beurteilt werden konnte. Auch eine stichprobenweise Kontrolle fand nur unzureichend statt. Eine dahingehende Kontrolle der Callcenter erfolgte nicht. Dies findet seine Bestätigung bereits in der Aussage der Zeugin C2 , die bei der Nebenbetroffenen für Qualitäts- und Datenkontrolle zuständig ist. Denn dieser war gerade nicht einmal bekannt, dass Einwilligungserklärungen erteilt werden müssen. Des Weiteren enthielt der für die Zusammenarbeit mit dem Versicherungsbüro P entwickelte Gesprächsleitfaden für die Durchführung der Werbegespräche nach der Einlassung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen keine Maßgaben bezüglich der notwendigen Einwilligungserklärungen. Der mit der Fa. N abgeschlossene Vertrag beinhaltet ebenfalls lediglich (§ 2 aE, Bl. 759 d.A.) die von dem Handelsvertreter übernommene Verpflichtung, Anrufe ausschließlich auf der Grundlage eines dahingehenden Einverständnisses zu tätigen, ohne weitere Anforderungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Kontrollen zu bestimmen. Vielmehr habe nach der Aussage des Zeugen C1 eine Kontrolle nur dahingehend stattgefunden, dass der Nebenbetroffenen im Falle einer Beschwerde das "opt-in" übermittelt wurde.
    69

    Auch die von den Callcentern selbst durchgeführten Kontrollen waren unzureichend. Dies wäre der Nebenbetroffenen ohne weiteres erkennbar gewesen, nachdem sie dahingehende Überprüfung der diesbezüglichen Callcentertätigkeiten weitgehend unterließ. Aus der Aussage des Zeugen P ergab sich dabei, dass von mehreren Tausend Adressen – bis zu 6.000 Adressen seien mitunter im Monat erworben worden – nur 2-3 Opt-ins geprüft worden seien, im Übrigen erst nach erfolgten Beschwerden einzelner Adressaten. Auch der Zeuge C1 erklärte, sein Wissen um das Vorliegen von opt-ins folge aus der bloßen dahingehenden Angabe der Adresshändler, während - wie dargestellt - eine Überprüfung ebenfalls erst nach einer eingelegten Beschwerde erfolgt sei.
    70

    Letztlich wäre eine Schulung der Callcenter-Mitarbeiter sowohl des Versicherungsbüros P als auch der Fa. N hinsichtlich des Vorliegens korrekter Einwilligungserklärungen erforderlich gewesen. Diese Schulungen wäre von der Nebenbetroffenen zu veranlassen oder jedenfalls – im Rahmen zumutbarer Organisation- zu kontrollieren gewesen. Dies ist nicht geschehen. Die seitens der Zeugen P und C1 dargestellten Schulungen bezogen sich vielmehr ebenfalls nur auf die Inhalte der Werbegespräche, nicht aber auf die hier interessierende Frage, ob die Angerufenen ihr Einverständnis in Werbeanrufe allgemein sowie in die konkreten Werbeanrufe erteilt haben. Dies war der Geschäftsführung auch bewusst.
    71

    5.
    72

    Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist auch ursächlich für die erfolgten Zuwiderhandlungen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Zuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre. Vielmehr ist ausreichend, dass die Zuwiderhandlung bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht erschwert worden wäre (Gürtler in: Göhler, OWiG, § 130 Rn. 22 f.). So liegt es hier. Denn sowohl eine seitens der Nebenbetroffenen veranlasste oder durchgeführte engmaschigere Überprüfung der neu gelieferten Adressen auf korrekte Einwilligungserklärungen als auch die entsprechende Schulung sowie eine Kontrolle der Mitarbeiter der Callcenter hätte bereits zu einer wesentlichen Verminderung einer Zuwiderhandlungsgefahr beigetragen. Ein bewusstes Sich-Hinwegsetzen über die jeweiligen Pflichten durch die einzelnen Callcenter-Mitarbeiter hätte, wenn es überhaupt vorlag, ebenfalls durch entsprechende Beaufsichtigung und Kontrolle erfolgen können. Dies geschah indes nicht.
    73

    IV.
    74

    Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen haben damit als Leitungspersonen fahrlässig eine Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 Abs. 1 OWiG begangen, so dass es in den unter obiger Ziff. II dargestellten 10 Fällen jeweils zu einem Verstoß gegen das Verbot der §§ 20 Abs. 1 iVm 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG kommen konnte, indem die Mitarbeiter der von der Nebenbetroffenen beauftragten Callcenter gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf für Produkte der Nebenbetroffenen warben.
    75

    Der Nebenbetroffenen ist die Aufsichtspflichtverletzung der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin auch zuzurechnen nach § 30 Abs. 1 OWiG, so dass ein Bußgeld gegen die juristische Person zu Recht festgesetzt worden ist.
    76

    V.
    77

    Das festgesetzte Bußgeld in Höhe von 17.500,00 € war angesichts der - gegenüber dem Bußgeldbescheid verminderten - Anzahl der Werbeanrufe, der Bonität und Größe der Nebenbetroffenen und des seit den Anrufen verstrichenen Zeitraumes von bis zu 5 Jahren sowie letztlich des Umstandes, dass keinem der angerufenen Verbraucher ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, erforderlich, aber auch ausreichend, § 17 OWiG.
    78

    VII.
    79

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

  5. 0

    Sandra meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Seriöse Nummer

    23.11.16 13:52

    Die Versicherung an sich ist eigentlich echt gut, aber die Anrufe hätten nicht sein müssen. Die haben dann doch etwas gestört.

    Phonespamkiller antwortete 23.11.16 18:20
    Kaltanrufe sind in Deutschland verboten!

    Derartige, vom Angerufenen nicht ausdrücklich genehmigte Anrufe werden in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt.
    Bei Missbrauch oder Zuwiderhandlung ist seit dem 9. Oktober 2013 ein Bußgeld bis zu 300.000 € möglich, (§ 20 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die zwischen dem 4. August 2009 und dem 9. Oktober 2013 geltende Bußgeldobergrenze von 50.000 € wurde durch Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken versechsfacht.
    „Cold-Call-Unternehmen sind heute Teil der organisierten Kriminalität. Diese lässt sich nicht durch halbherzige Gesetzesverschärfungen abschrecken; es muss vielmehr verhindert werden, dass diese Kreise überhaupt in den Besitz von personenbezogenen Daten kommen.“
    – Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, 2009[1]
    Wikipedia

    Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:

    Dass Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben müssen, hat der Gesetzgeber in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt. Sonst handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten Cold Call, den die Bundesnetzagentur nach dem UWG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgen kann.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte der unerlaubte Werbeanruf nur dann geahndet werden, wenn er von einer natürlichen Person gegenüber dem Verbraucher durchgeführt wurde.
    Werbeanrufe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, sind allerdings nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage zu behandeln.
    Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
    Ein bloßer Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.

Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird. Dass der Anrufer bei einem Werbeanruf nicht die Anzeige der Rufnummer unterdrücken darf, ist in § 102 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt.

  6. 0

    Ruth meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Seriöse Nummer

    17.11.16 13:28

    Auch wenn ich kein Interesse hatte, blieb der Anrufer freundlich, trotzdem hätte de erneute Anruf zwei Tage später nicht sein müssen.

    Phonespamkiller antwortete 23.11.16 18:21
    Kaltanrufe sind in Deutschland verboten!

    Derartige, vom Angerufenen nicht ausdrücklich genehmigte Anrufe werden in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt.
    Bei Missbrauch oder Zuwiderhandlung ist seit dem 9. Oktober 2013 ein Bußgeld bis zu 300.000 € möglich, (§ 20 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die zwischen dem 4. August 2009 und dem 9. Oktober 2013 geltende Bußgeldobergrenze von 50.000 € wurde durch Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken versechsfacht.
    „Cold-Call-Unternehmen sind heute Teil der organisierten Kriminalität. Diese lässt sich nicht durch halbherzige Gesetzesverschärfungen abschrecken; es muss vielmehr verhindert werden, dass diese Kreise überhaupt in den Besitz von personenbezogenen Daten kommen.“
    – Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, 2009[1]
    Wikipedia

    Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:

    Dass Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben müssen, hat der Gesetzgeber in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt. Sonst handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten Cold Call, den die Bundesnetzagentur nach dem UWG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgen kann.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte der unerlaubte Werbeanruf nur dann geahndet werden, wenn er von einer natürlichen Person gegenüber dem Verbraucher durchgeführt wurde.
    Werbeanrufe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, sind allerdings nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage zu behandeln.
    Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
    Ein bloßer Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.

Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird. Dass der Anrufer bei einem Werbeanruf nicht die Anzeige der Rufnummer unterdrücken darf, ist in § 102 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt.

  7. 0

    Sissy200 meldete die Nummer ‎034025497206 als Vermarkter Hotline

    05.02.16 08:44

    Telefonwerbung nervt.


  8. 0

    Markus Rötzer meldete Nürnberger Versicherung mit der Nummer ‎034025497206 als Vermarkter Hotline

    05.02.16 01:40

    Wann holen die Telefonsklaven eigentlich mal Luft? Irrelang auf den AB gequatscht. Nürnberger Versicherungen, schwere Zeiten für Europa, Einbruchs-Schutz..... laberlaber


  9. 0

    Bernd Lebert meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Telefonterror

    05.02.16 01:36

    Bei Anruf Stille... nerfig wenn es mehrmals passiert, und man sich durch den Audiopfad seiner Mailbox hangeln muss.... und es ewig dauert bis man alles angehört hat.


  10. 0

    Harty meldete Versicherungsmaklerei mit der Nummer ‎034025497206 als Vermarkter Hotline

    04.02.16 11:32

    Schürt am Telefon Ängste um zum Abschluss von Verträgen zu drängen, unseriöse Praxis, sowas ist doch sicherlich verboten, vertreibt würzburger Versicherung, Nürnberger Versicherung, und Rathje Versicherungen, demnach ist das ein Callcenter dass nur auf Provision verkaufen will. Seelenlose Telefonsklaven


  11. 0

    Katja 1963 meldete Rathje Versicherungen mit der Nummer ‎034025497206 als Vermarkter Hotline

    04.02.16 11:28

    Freundlich, aber hartnäckig, aber leider verboten in Deutschland. Warum kann man nicht ehrliche Arbeit annnehmen?


  12. 0

    Michael Nkln meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Telefonterror

    04.02.16 11:26

    Bimmelbuden gibts..,.. wegen der übelkeitverursachenden Fakebewertungen gibts einfach mal ne Neun! Kriminalität ist kein Geschäftsmodell


  13. 0

    Robin Hood meldete Rathje Versicherung mit der Nummer ‎034025497206 als Kostenfalle

    04.02.16 11:24

    Permanente Anrufe, wenn man mal rangeht, wird man gnadenloszugetextet, den Sprachschwall zu unterbrechen kann man nur wenn man auflegt, Kaltaquise ist in Deutschland verboten, und sich selbst gute Wertungen für verbotenes handeln auszustellen ist erst recht frefelhaft.


  14. 0

    Frank meldete Rathje Versicherungsbüro mit der Nummer ‎034025497206 als Vermarkter Hotline

    03.02.16 23:46

    Nerft nur noch, verbotene Kaltanrufe ohne vorherige Einverständniserklärung. Typ labert und labert, hab nach 2 Minuten Heissluft den Hörer aufgelegt. Tellows ist schon was feines.... wenn die App so gut ist, warum nicht auch nen Blocker kaufen.....


  15. 0

    Blumendünger meldete Versicherungsagentur mit der Nummer ‎+4934025497206 als Telefonterror

    01.02.16 16:59

    Anrufen, kein Teilnehmer dran, Callcentergeräusche - auflegen, das mehrmals am Tage, das gehört bestraft!


  16. 0

    Daniela meldete Rathje mit der Nummer ‎034025497206 als Kostenfalle

    01.02.16 16:56

    Auch ich hab so meine Bedenken bei Fake-Bewertungen - mir wird bei solchen Beiträgen wenn ich auf Grund von Anrufen bei Tellows nachsehen muss immer ganz übel. Diese Firma belästigte mich heute das erste und letzte mal.


  17. 0

    Markus meldete Rathje Versicherung mit der Nummer ‎034025497206 als Vermarkter Hotline

    01.02.16 16:32

    Was sollen diese vielen Anrufe bei mir, den ganzen Tag über? Wenn ich nicht da bin, kann auch ein Telefonrobotter das nicht ändern, ausserdem sind cold calls in Deutschland untersagt, wie wäre es dann mal mit einem Anwalt? Ich war bei der Bundesnetzagentur auf der Seite und habe das gemeldet.


  18. 0

    phonebuster meldete Rathje Versicherungen mit der Nummer ‎034025497206 als Telefonterror

    01.02.16 16:28

    Telefonanrufe in Kaskaden, oftmals im Takt von 2 Stunden in Intervallen zu je vier Versuchen in meiner Fritzbox, dahinter kann nichts gutes stecken. Übrigens, da ihr scheinbar hier mitlest und mit bewertet um nicht blockiert zu werden, es gibt auch andere Tricks! Die Blocker als auch die Fritzbox lassen sich auch manuell hochtakten und mit Nummern füllen.


  19. 0

    Beschützer MOD Phonespamkiller meldete Versicherungsverkauf mit der Nummer ‎+4934025497206 als Vermarkter Hotline

    01.02.16 16:23

    Sogenannte Kaltanrufe sind doch in Deutschland verboten, egal wie freundlich sie auch sind, Unterlassungsklagen können schnell kommen, hier ist die Bundesnetzagentur nicht sparsam mit dem Papier! Bitte meldet diese Anrufe nicht nur hier, sondern auch bei der Bundesnetzagentur, und im Übrigen, hier sind verdammt viele Rezessionen mit Positivbewertungen die sicher aus den eigenen Reihen stammen, ich denke hier sollte man mal Tellows selbst bitten, ein Auge auf diese Seite zu werfen.


  20. 0

    KatGerleck meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Seriöse Nummer

    01.02.16 16:10

    Auch wenn er mit mir kein Geschäft abschließen konnte, so war es doch ein nettes Gespräch, bei dem der Anrufer auch freundlich blieb.

    Spamkiller antwortete 01.02.16 16:15
    Kann es sein dass sie diese Werbeanrufe gut finden? Sie wissen dass es verboten ist, und ausserdem ist es unseriös sich selbst eine gute Bewertung zu schreiben.
    schall antwortete 01.02.16 16:29
    Der Taschendieb war super freundlich, als er meine Geldbörse stahl.
    Phonespamkiller antwortete 23.11.16 18:21
    Kaltanrufe sind in Deutschland verboten!

    Derartige, vom Angerufenen nicht ausdrücklich genehmigte Anrufe werden in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt.
    Bei Missbrauch oder Zuwiderhandlung ist seit dem 9. Oktober 2013 ein Bußgeld bis zu 300.000 € möglich, (§ 20 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die zwischen dem 4. August 2009 und dem 9. Oktober 2013 geltende Bußgeldobergrenze von 50.000 € wurde durch Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken versechsfacht.
    „Cold-Call-Unternehmen sind heute Teil der organisierten Kriminalität. Diese lässt sich nicht durch halbherzige Gesetzesverschärfungen abschrecken; es muss vielmehr verhindert werden, dass diese Kreise überhaupt in den Besitz von personenbezogenen Daten kommen.“
    – Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, 2009[1]
    Wikipedia

    Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:

    Dass Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben müssen, hat der Gesetzgeber in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt. Sonst handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten Cold Call, den die Bundesnetzagentur nach dem UWG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgen kann.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte der unerlaubte Werbeanruf nur dann geahndet werden, wenn er von einer natürlichen Person gegenüber dem Verbraucher durchgeführt wurde.
    Werbeanrufe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, sind allerdings nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage zu behandeln.
    Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
    Ein bloßer Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.

Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird. Dass der Anrufer bei einem Werbeanruf nicht die Anzeige der Rufnummer unterdrücken darf, ist in § 102 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt.

  21. 0

    phonebuster meldete Callcenter mit der Nummer ‎+4934025497206 als Telefonterror

    27.01.16 12:38

    Nerfige Anrufe ohne vorheriges Einverständnis mit Verkaufsgebaren, und das zu beinahe allen Tageszeiten, das muss man einfach schlecht bewerten, das riecht nach Betrug und Abzockerei


  22. 0

    Beschützer MOD Phonespamkiller meldete Nürnberger Versicherungen mit der Nummer ‎+4934025497206 als Vermarkter Hotline

    27.01.16 12:33

    Aufdringliches nerfiges Personal, wiederholte Anrufe auf meinem Handy, und wenn man hier mal alle Bewertungen durchliest, kommt man definitiv zum Schluss dass hier jemand bewusst seine eigene Wertung manipuliert um weiterhin belästigen zu dürfen.


  23. 0

    Jensi meldete die Nummer ‎+4934025497206 mit Score 4

    27.01.16 12:19

    Oha, ziemlich viele schlechte Bewertungen. Bin jetzt etwas verwundert, da ich den Anruf jetzt nicht als belästigend empfand. Die Bewertung 4, da Telefonwerbung allgemein eher störend ist.


  24. 0

    RomSav meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Seriöse Nummer

    18.01.16 15:15

    Ich hatte einen netten Mitarbeiter an der Strippe, der mir etwas über seine Firma erzählen wurde. Da ich da aber kein Interesse dran hatte, sagte ich ihm das direkt und wir verabschiedeten uns freundlich. Falls ich in der Zukunft doch mal Interesse haben sollte, kann ich ja einfach auf der Homepage mal nachschauen.


  25. 0

    Dennis meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Seriöse Nummer

    15.01.16 15:12

    Beim zweiten Anruf haben sie mich erwicht. Eine Versicherungsagentur mit einem Angebot, welches mich nicht interessiert. Freundlich waren sie aber und meine Deinteresse wurde gleich angenommen.


  26. 0

    Krispetro meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Seriöse Nummer

    14.01.16 16:24

    Also ich fand den Anruf jetzt ehrlich gesagt nicht so schlimm. Dahinter stehen auch nur Menschen, die ihre Arbeit machen genau wie jeder andere auch. Wenn man kein Interesse hat, dann kann man da sja freundlich sagen, aber für die Leute, die daran Interesse haben, ist das bestimmt interessant.

    schall antwortete 14.01.16 16:28
    Auch Taschendiebe und Einbrecher machen nur ihre ähnlich kriminelle "Arbeit".
    Nanni antwortete 14.01.16 17:10
    @Krispetro, vom UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) hat die Firma anscheinend noch nichts gehört.
    Kaltaquise ist verboten!!!
    Millionen Menschen machen täglich ihre Arbeit ohne dabei gegen geltendes Recht zu verstossen. Denk mal drüber nach...
    Wenn dir das nicht einleuchtet, gehörst du zu dem Laden.

  27. 0

    Eisenhauer meldete die Nummer ‎034025497206 als Seriöse Nummer

    17.12.15 16:19

    Es gibt schlimmere Telefonverkäufer...
    bei mir haben sie sich schon seit einiger Zeit nicht mehr gemeldet und gestern nochmal einen Versuch gestartet.

    Nanni antwortete 17.12.15 16:36
    Schön für dich, dass du es nicht schlimm findest, aber zumindest ein neutral "5" wäre hier angebracht gewesen.

  28. 0

    BST meldete die Nummer ‎034025497206 als hhh

    21.09.15 15:35

    Anruf und auflegen es nervt


  29. 0

    Genervter meldete Nürnberger Versicherung mit der Nummer ‎+4934025497206 als Aggressive Werbung

    21.07.15 14:45

    Rufen mehrmals am Tag an, wenn man dran geht meldet sich entweder eine Frau Heinrich oder ein Herr Hansen, die meine Bankdaten wollen und versuchen mir eine Lebensversicherung zu verkaufen für nur 43,80€ im Monat. So ein humbug. Werde dies nun auch der Bundesnetzagentur melden.


  30. 0

    Dana meldete die Nummer ‎034025497206 als Telefonterror

    20.07.15 14:06

    rufen mehrfach in der woche an legen meistens sofort auf ! Wollen jemanden sprechen den ich nicht kannte !!


  31. 0

    iPhone meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Aggressive Werbung

    30.06.15 13:19

    Nerven total!!!! Rufen tausend mal an :-(((((


  32. 0

    iPhone meldete die Nummer ‎034025497206 als Aggressive Werbung

    25.06.15 20:13

    Es wird immer wieder angerufen - man will Bankdaten haben. Sehr UNSERIÖS!!!!


  33. 0

    teufel67 meldete die Nummer ‎+4934025497206 als privat

    19.06.15 13:01

    rufen mich pausenlos an, melde mich ja nicht mit namen. aber sie melden sich nicht nur ein rauschen und lachen zuhören.Bitte nicht zurückrufen kann teuer werden.


  34. 0

    Genervter Telefonbesitzer meldete Rathje Versicherung mit der Nummer ‎034025497206 als Vermarkter Hotline

    18.06.15 21:37

    Die wollen eine Versicherung aufschwatzen und verlangen am Telefon auch gleich die Bankverbindung! Da ich das natürlich verneinte, wollten sie die Bankdaten per Email....

    Absolut unseriös!!!

    Wer das hier als positiv bewertet, steckt mit dem Verein unter einer Decke!

    Die arbeiten mit der Würzburger Versicherung zusammen, also scheinen die von der Würzburger das auch noch zu unterstützen!

    Also Vorsicht bei Rathje und Würzburger Versicherung!

    x123 antwortete 18.06.15 21:46
    Normalerweise sind die dafür bekannt, für die Nürnberger Versicherung Verträge zu verticken.
    Haben die bei mir auch schon mehrfach versucht, aber bei mir stehen sowohl Rathje als auch die Nürnberger Versicherung aufgrund unseriöser Vertriebsmethoden auf der Blacklist.
    Keine Chance bei mir.

  35. 0

    Moni meldete die Nummer ‎+4934025497206 mit Score 8

    16.06.15 15:49

    ruft an und dann ist nur ein rauschen im hintergrund


  36. 0

    MPL meldete die Nummer ‎+4934025497206 als Telefonterror

    11.06.15 18:03

    Ruft an und legt nach ca 15-20 sek. auf...KRANKE TYPEN GIBT ES ....


  37. 0

    Ermittler Thomas meldete die Nummer ‎034025497206 mit Score 9

    23.04.15 11:28

    Bis zu fünf Anrufen täglich und legt dann wieder auf.

    x123 antwortete 27.04.15 14:08
    Kaltanruf einer Mirarbeiterin der Versicherungsagentur Rathje , die Werbung für eine Unfallversicherung der
    Nürnberger Versicherung (mtl. 11 Euro nochwas) machte.
    Die Anruferin behauptete, aus Halle/Saale (Vorwahl 0345) anzurufen.
    Die Vorwahl 0340 gehört aber zu Dessau.

    Übrigens: es ist unseriös , wenn mir jemand auf meine Frage nach der Herkunft meiner Daten keine konkreten
    Angaben machen kann.

  38. 0

    micha50 meldete die Nummer ‎+4934025497206 mit Score 9

    15.04.15 15:04

    Rufen bei mir an obwohl ich keine Verbindungen zu dieser Firma habe und keine Genehmigung mich anzurufen erteilt habe. Das ist verboten und unseriös. Werde diese Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen.


  39. 0

    Nicky meldete priv mit der Nummer ‎+4934025497206 als Telefonterror

    27.03.15 12:05

    Irgendwie eine neue Möglichkeit, um so zu versuchen, wenn möglich Leute zu verarschen.......!!!!!!


  40. 0

    Gucky meldete ? mit der Nummer ‎034025497206 als Telefonterror

    22.05.12 16:50

    Ruft an und legt auf

Neue Bewertung zu 034025497206




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